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Registrierkassenpflicht 2028: Was der BMF-Referentenentwurf jetzt konkret vorsieht

08. Juli 2026 · DiKAS Team · 6 Min. Lesezeit

Seit dem Koalitionsvertrag 2025 stand die Richtung fest: Deutschland soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht bekommen. Was lange nach einer vagen Ankündigung klang, hat inzwischen Substanz bekommen – das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Pläne in Paragrafen gießt. Wichtig vorweg, weil es in vielen Ratgebern untergeht: Ein Referentenentwurf ist der Arbeitsentwurf eines einzelnen Ministeriums – kein Gesetz, keine geltende Pflicht. Er kann auf dem Weg durchs Gesetzgebungsverfahren noch in Details oder sogar im Kern geändert werden.

Was ein Referentenentwurf ist – und was er (noch) nicht ist

Bis aus einer Ministeriumsidee geltendes Recht wird, durchläuft ein Gesetz mehrere Stufen:

  1. Referentenentwurf – das zuständige Fachministerium (hier: das BMF) formuliert einen ersten Text.
  2. Verbändeanhörung – Kammern, Verbände und Länder nehmen Stellung.
  3. Kabinettsbeschluss – die Bundesregierung einigt sich auf einen Regierungsentwurf.
  4. Bundestag & Bundesrat – Ausschüsse, Lesungen, oft Änderungen, am Ende die Abstimmung.

Presseberichten zufolge befindet sich der Entwurf zur Registrierkassenpflicht Stand Ende Juni 2026 in der Verbändeanhörung – ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. Bis zu einem tatsächlich geltenden Gesetz ist es also noch ein Stück Weg, und Details können sich auf jeder der folgenden Stufen verschieben.

Was der Entwurf konkret vorsieht

Wer betroffen sein soll

Wie schon im Koalitionsvertrag angekündigt, soll die Pflicht Betriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 € treffen. Der Referentenentwurf nannte dafür zunächst den 1. Januar 2027; Finanzminister Klingbeil hat den geplanten Start am 16. Juli 2026 auf den 1. Januar 2028 verschoben – weiterhin kein Gesetz. Neu gegenüber dem früheren Kenntnisstand ist außerdem eine differenziertere Übergangsregel:

  • Wer die Grenze schon vor dem Stichtag überschritten hat, soll ab dem 1. Januar 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen.
  • Wer die Grenze erstmals danach überschreitet, soll erst zum 1. April des jeweiligen Folgejahres verpflichtet sein.

Vorher war offen, wie mit Betrieben umgegangen wird, die erst nach dem Stichtag über die Grenze wachsen – diese gestaffelte Regel beantwortet zumindest diesen Punkt.

Was “elektronisches Aufzeichnungssystem” bedeutet

Der Entwurf knüpft an die bestehende Systematik aus der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) an: TSE-Signatur, GoBD-konforme und unveränderbare Aufzeichnung, DSFinV-K-Export für die Kassennachschau. Neu ist nicht die Technik, sondern die Pflicht, überhaupt ein solches System zu betreiben – bislang durften Betriebe frei zwischen offener Ladenkasse und elektronischer Kasse wählen.

Bonpflicht: geplante Lockerung unter 30 €

Im Gegenzug soll die seit 2020 geltende Belegausgabepflicht gelockert werden: Für Beträge unter 30 € soll künftig kein Beleg mehr ausgegeben werden müssen. Auch das ist bislang nur Planung, nicht geltendes Recht.

Sanktionen, die im Gespräch sind

Presseberichten zufolge sieht der Entwurf spürbare Konsequenzen bei Verstößen vor: Bußgelder bis 25.000 € bei Nichteinhaltung der neuen Kassenpflicht sowie – bei vorsätzlicher Manipulation der Aufzeichnungen – strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe. Auch diese Zahlen stammen aus Presseberichten zum Entwurf, nicht aus einem bereits verabschiedeten Gesetzestext.

Was weiterhin offen ist

  • Ob der Zeitplan (aktuell 1. Januar 2028, zuvor 2027 im Entwurf) den Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat unverändert übersteht.
  • Ob es Ausnahmen für Sonderfälle gibt – etwa Vereinsfeste, Wochenmärkte oder saisonale Stände.
  • Kritik gibt es bereits: Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte frühere Planungsstufen als “voreilig und unausgereift” bezeichnet. Kassenexperte Markus Bernhart kritisierte gegenüber t-online, die 100.000-€-Grenze schaffe ein Schlupfloch für kleinere Betriebe, bei denen sich Bareinnahmen unterhalb der neuen Bonpflicht-Grenze von 30 € “besonders leicht manipulieren oder verbergen” ließen.

Halten Sie sich also nicht an Details fest, die noch kippen können – aber an der Richtung: Die offene Ladenkasse ist ein Auslaufmodell.

Warum sich der frühe Umstieg trotzdem lohnt

Auch wenn der Zeitplan noch nicht in Stein gemeißelt ist: Wer heute schon in der Nähe der 100.000-€-Grenze liegt, gewinnt nichts durchs Abwarten. Zum Stichtag – wann immer er endgültig feststeht – wollen alle gleichzeitig umstellen: Beratungstermine, TSE-Bestellungen, Steuerberater-Abstimmung. Wer sich vorher in Ruhe einarbeitet, hat sofort etwas davon: saubere Tagesabschlüsse, echte Berichte statt Bauchgefühl, und einen Steuerberater, der fertige Exporte statt Schuhkartons bekommt.

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Mehr zur Ausgangslage lesen Sie im Grundlagenartikel Registrierkassenpflicht: Wen sie trifft oder auf der Themenseite Kassenpflicht 2028. Oder probieren Sie es direkt aus: Kostenlos testen.

Quellen

  • t-online.de (26.06.2026): “Experte kritisiert neue Kassenregeln – diese Ausnahmen könnten zum Problem werden” – Eckpunkte des Referentenentwurfs (100.000-€-Grenze, Bonpflicht-Grenze 30 €, Kritik Markus Bernhart).
  • Presseberichte zum BMF-Referentenentwurf (Stand: Verbändeanhörung, Ende Juni 2026) zu Übergangsfrist und geplanten Sanktionen.
  • Deutscher Steuerberaterverband (DStV): frühere Kritik an den Reformplänen als “voreilig und unausgereift”.
  • Bundesfinanzministerium: Übersicht laufender Gesetzgebungsvorhaben (bundesfinanzministerium.de).

Stand: 8. Juli 2026. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums – kein geltendes Gesetz. Zeitplan, Grenzwerte und Sanktionen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Artikel gibt den Planungsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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